Worum geht es?
Faire und ausgewogene Bauverträge bilden die rechtliche Grundlage für die erfolgreiche Realisierung von Bauprojekten. Zur Formulierung von Bauverträgen werden weit überwiegend vorformulierte Vertragsmuster (Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB) verwendet.
Nicht nur zwischen Bauunternehmern und Verbrauchern, sondern auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr hat sich das seit 1977 geltende und seit 2002 in die Paragraphen 305 ff. BGB eingearbeitete Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) als wirksames Rechtsinstrument bewährt. Es verhindert, dass der Verwender der AGB den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligt und weitgehend alle rechtlichen Vorteile einseitig in Anspruch nimmt.
Aufgrund einer Initiative der Elektrotechnik-, Elektronik- und Maschinenbauindustrie gibt es derzeit Bemühungen, das deutsche AGB-Recht zwischen Unternehmen im „Business-to-Business-Bereich“ aufzuweichen und so die „Vertragsfreiheit“ zu Lasten wirtschaftlich unterlegener Vertragspartner zu erhöhen.
Für baugewerbliche Unternehmen würde eine solche „Aufweichung“ des AGB-Rechts zu massiven unangemessenen Benachteiligungen gegenüber wirtschaftlich stärkeren Verwendern führen. So könnte der Verwender z.B. auf unangemessen hohe Vertragsstrafenklauseln bestehen. Die bisherige AGB-rechtliche Höchstgrenze einer Vertragsstrafe von max. 5 % der Auftragssumme bzw. 0,3 % pro Werktag würde entfallen. Weiterhin ist es denkbar, dass der Verwender „Bürgschaften auf erstes Anfordern“ einfordern kann, die nach derzeitigem AGB-Recht den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind.
Was wollen wir erreichen?
Wir lehnen den Vorstoß der Initiative zur Änderung des AGB-Rechts ab und sprechen uns ausdrücklich für die Beibehaltung des jetzigen AGB-Rechts aus. Insbesondere in der Bauwirtschaft haben diese rechtlichen Regelungen im „Business-to-Business-Bereich“ für faire und ausgewogene Bauverträge gesorgt. Wir begrüßen deshalb die gemeinsame Erklärung des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB), des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) und des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (HDB) gegen eine geplante Änderung des AGB-Rechts im unternehmerischen Gesamtverkehr.
Worum geht es?
International tätige Konzerne haben ein Interesse daran, ihre Führungskräfte, die sie weltweit einsetzen, auf einem gleichen Wissensniveau zu halten. Sie drängen deshalb gegenüber der Europäischen Union darauf, den unternehmensinternen Transfer von Führungskräften, Fachkräften und Trainees aus Drittstaaten nach Europa zu vereinfachen.
Die Europäische Kommission hat daraufhin im Herbst 2010 einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie in die politische Diskussion eingebracht, mit der die konzerninterne Entsendung von Fachkräften aus so genannten Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) nach Deutschland erleichtert werden soll (so genannte Intra-Corporate-Transfer ? (ICT)-Richtlinie).
Dieser Entwurf der ICT-Richtlinie hebelt den Schutz der länderspezifischen Mindestarbeitsbedingungen aus. Diese sind in der EU-Entsende-Richtlinie und dem deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz verankert und gelten für alle Arbeitnehmer der Europäischen Union. Aufgrund dieser Vorschriften müssen seit 1996 alle aus dem Ausland auf deutsche Baustellen entsandten Arbeitskräfte mit deutschen Arbeitnehmern u. a. hinsichtlich Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, des bezahlten Mindestjahresurlaubs und der Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze gleichgestellt werden. Drittstaatenausländer dürfen bislang nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Deutschland tätig werden.
Der Richtlinienentwurf will konzernangehörigen Arbeitnehmern aus Drittstaaten nunmehr die genehmigungsfreie Beschäftigung in Deutschland ermöglichen ? und das zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen, als sie für EU-Arbeitnehmer gelten. Konzernangehörige Fachkräfte könnten innerhalb eines Konzerns aus einem Drittstaat zunächst in einen anderen EU-Staat mit niedrigen Lohnkosten und dann nach Deutschland entsandt werden. Dies würde bedeuten, dass etwa Beschäftigte aus China in eine Niederlassung des chinesischen Unternehmens nach Polen entsandt und von dort aus in Deutschland tätig werden könnten, ohne dass es einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis nach deutschem Recht bedarf. Für diese Beschäftigten würde polnisches Recht gelten. Die in Deutschland geltenden Mindestlöhne wären nicht anzuwenden. Eine Praxis, die bislang mit gutem Grund innerhalb der Europäischen Union nicht existiert. Nach geltendem Recht muss ein polnisches Unternehmen bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland (natürlich) die deutschen Mindestlöhne einhalten.
Was wollen wir erreichen?
Wir fordern: Das Baugewerbe muss vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
Das Baugewerbe muss aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen werden, weil sonst zu Lasten deutscher Bauunternehmen und ihrer Beschäftigten unter Missachtung aller sozialen Mindeststandards durch Preis- und Lohndumping ein unfairer Wettbewerb eröffnet würde.
Wir haben uns in Schreiben an die bayerischen Europa- und Bundestagsabgeordneten dafür eingesetzt, dass die geplante ICT-Richtlinie entsprechend geändert werden muss. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) haben eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet, die an Abgeordnete des Europäischen Parlaments sowie an Ministerien und Ausschüsse verteilt wurde. Aktiv in unserem Sinne wurden auch der Bayerische Handwerkstag (BHT), der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Verband der europäischen Bauwirtschaft FIEC.
Leider hat das Europäische Parlament die berechtigten Forderungen der deutschen Bauwirtschaft und des deutschen Handwerks bisher ignoriert.
Für die Beratungen im Europäischen Parlament sind der federführende LIBE-Ausschuss (Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres) und der EMPL-Ausschuss (Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten) zuständig. Beide Ausschüsse haben sich im Januar 2012 gegen eine Herausnahme des Baugewerbes aus dem Anwendungsbereich der ICT-Richtlinie ausgesprochen. Lediglich im EMPL-Ausschuss wurde ein Änderungsantrag angenommen, wonach die Mitgliedsstaaten einzelne Sektoren aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausnehmen können, wenn eine entsprechende Vereinbarung der Sozialpartner auf europäischer bzw. nationaler Ebene vorliegt.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) hat sich höchst beunruhigt über diese Auffassung des Europäischen Parlaments gezeigt. Deshalb hat der ZDB in weiteren Schreiben Bundeswirtschaftsminister Dr. Philipp Rösler, Bundesarbeitsministerin Dr. Ursula von der Leyen und Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich um Unterstützung der Forderung der Deutschen Bauwirtschaft über den Europäischen Rat im nun anstehenden Trilog-Verfahren gebeten.
Worum geht es?
Nach dem seit 01. Januar 2009 geltenden Bauforderungssicherungsgesetz müssen alle Geldmittel, die ein Unternehmen in der Leistungskette nach dem Bauherrn für den Bau erhält, als Baugeld zur Bezahlung der für diesen Bau tätigen Subunternehmer verwendet werden. Bei Verstoß gegen diese gesetzliche Verwendungspflicht drohen den Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens bei einer Unternehmensinsolvenz die persönliche Inanspruchnahme und strafrechtliche Sanktionen. In der Praxis haben sich erhebliche Probleme bei der Anwendung des Gesetzes gezeigt. Eine vom Bundesbauministerium eingesetzte Expertengruppe hat im Rahmen einer Evaluation des Gesetzes festgestellt, dass das Bauforderungssicherungsgesetz die Liquidität der Betriebe erheblich einschränkt, zu unzumutbaren finanziellen und bürokratischen Belastungen führt und daher schnell umfassend geändert werden muss. Daraufhin wurde im Dezember 2010 ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes vorgelegt. Darin wird vorgeschlagen, die baustellenbezogene Baugeldverwendungspflicht abzuschaffen, so dass der Baugeldempfänger die Möglichkeit bekommt, erhaltenes Baugeld einer bestimmten Baustelle auch zur Zahlung von Nachunternehmern zu verwenden, welche auf einer anderen Baustelle tätig sind. Dieser Gesetzesentwurf befindet sich derzeit in der politischen Diskussion. Vor einer Gesetzesänderung wird jedoch nun eine weitere Evaluation des Bauforderungsgesetzes von Herrn Prof. Dr. Jacob von der Technischen Universität Freiberg durchgeführt. Ziel dieser Evaluation ist es, die Anwendbarkeit der Anforderungen des Gesetzes und deren Auswirkungen auf die Beteiligten im Anwendungsbereich des Gesetzes zu untersuchen. Hierzu sollen Bauunternehmen befragt werden. In einem ersten Schritt (Phase 1) ist die Registrierung interessierter Unternehmen vorgesehen. Im Rahmen der Registrierung werden diverse Angaben, wie z. B. Mitarbeiterzahl oder Jahresbauleistung, erfragt. Die Unternehmen werden auf der Grundlage dieser Angaben in verschiedene Gruppen eingeteilt. Aus diesen Gruppen wiederum sollen repräsentativ für die Struktur des deutschen Baumarkts Unternehmen zufällig ausgewählt werden, die dann einen Fragenkatalog zum BauFordSiG zur anonymisierten Beantwortung erhalten (Phase 2).
Was wollen wir erreichen?
Wir fordern eine möglichst schnelle Aufhebung der Zweckbindung des Baugeldes an konkrete Baumaßnahmen. Wir unterstützen deshalb den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes. Der Zweck des Bauforderungssicherungsgesetzes wird nach Ansicht der vom Bundesbauministerium eingesetzten Expertengruppe auch dann angemessen erreicht, wenn sichergestellt ist, dass alle Baugelder in dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens verbleiben und für Baumaßnahmen verwendet werden. Deshalb ist die Zweckbindung an einzelne konkrete Baumaßnahmen nicht erforderlich. Wir möchten erreichen, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedsbetrieben des Baugewerbes an der Evaluation des BauFordSiG teilnehmen.
Worum geht es?
Nach der EU-Fahrpersonalverordnung sind Betriebe zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und zum Einbau eines digitalen Tachographen in alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen verpflichtet, sobald diese weiter als 50 Kilometer vom Firmensitz entfernt eingesetzt werden. Werden die Fahrzeuge nur innerhalb dieses Radius genutzt, bestehen diese Verpflichtungen nicht, wenn die Fahrzeuge zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt (sog. Handwerkerausnahme).
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen gibt es keine Ausnahmeregelung, so dass die Vorschriften der EU-Fahrpersonalverordnung unabhängig von der Entfernung immer eingehalten werden müssen. Viele Baubetriebe benötigen aber für ihre Tätigkeiten eine große Anzahl von schweren Fahrzeugen. Aber auch bei leichteren Fahrzeugen wird im Hängerbetrieb das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen schnell überschritten.
Die Fahrpersonalverordnung soll zur Verkehrssicherheit beitragen, indem sie vor allem die Übermüdung von Fern- und Berufskraftfahrern verhindert. Das ist wichtig und richtig. Für baugewerbliche Betriebe sind Fahrtätigkeiten dagegen von untergeordneter Bedeutung. Trotzdem treffen die Vorschriften dieser Verordnung viele Handwerksbetriebe und belasten die Betriebe des bayerischen Baugewerbes erheblich.
Allein die Anschaffung von Tachographen, Fahrerkarten und Software erfordert einige Tausend Euro Aufwand. Hinzu kommt der große Zeitaufwand durch das Speichern und Auswerten der Daten und das Ausfüllen der Nachweise, die auch dann erbracht werden müssen, wenn keine Fahrten stattgefunden haben. Da die Transporter und Nutzfahrzeuge üblicherweise nur für Fahrten zwischen Baustelle, Unternehmen und Materiallager eingesetzt werden, also nicht im Fernverkehr mit hauptberuflichen Fahrern, ist dieser Zeit- und Kostenaufwand völlig unverhältnismäßig.
Was wollen wir erreichen?
Die EU-Fahrpersonalverordnung muss geändert werden. Aufgrund des Drucks aus breiten Teilen des Handwerks hat die EU-Kommission einen Änderungsvorschlag veröffentlicht, der den Umkreis um den Firmensitz, in dem Handwerker sich - ohne der Tachographenpflicht zu unterliegen - bewegen dürfen, von derzeit 50 km auf 100 km ausgedehnt. Wir begrüßen diesen Entwurf als Schritt in die richtige Richtung.
Wir fordern aber, dass die Gewichtsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen für die Handwerkerausnahme entfällt. Außerdem erfordert der Praxisalltag der Unternehmen einen Radius von nicht nur 100 km, sondern von mindestens 150 km.
Worum geht es?
Um fast 12 % brach im Jahr 2010 der baugewerbliche Umsatz im Straßenbau in Bayern ein. Auch im laufenden und für das kommende Jahr zeichnet sich bislang keine Besserung ab.
Bundesfernstraßenbau
Das Bundesverkehrsministerium plant, kein einziges Bedarfsplanprojekt in den Straßenbauplan 2012 aufzunehmen. Das bedeutet: Weder an Autobahnen, noch an Bundesstraßen oder Ortsumgehungen soll es Neu- oder Ausbaumaßnahmen geben, obwohl bundesweit für 86 Projekte im Gesamtwert von 3,4 Mrd. EUR Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen. Damit verhängt das Bundesbauministerium faktisch einen Baustop für den Bundesstraßenbau. Der für den Bundesstraßenbau zur Verfügung stehende Haushalt schrumpft und soll nur noch für Sanierungen verwendet werden.
Aber auch der für Sanierungen und Bestandserhalt zur Verfügung stehende reale finanzielle Rahmen ist rückläufig. Die Investitionen in Fernstraßen werden 2011 preisbereinigt sehr deutlich unter dem Niveau von 2005 liegen. Bis 2015 sollen die Investitionsansätze nur statisch fortgeschrieben werden. Angesichts anhaltend starker Preissteigerungen im Energie- und Rohstoffsektor kann mit den stagnierenden Finanzmitteln immer weniger gebaut und saniert werden. Dies vergrößert die Finanzierungslücke und führt zu einer weiteren Verschlechterung der Verkehrsinfrastruktur. Das Bundesbauministerium hat in einer Studie aus dem Jahr 2010 festgestellt, dass inzwischen bereits 15% des Zustands der Brückenflächen an Fernstraßen nicht ausreichend oder sogar ungenügend ist. Die Güterverkehrsleistung auf der Straße wird nach allen Prognosen in den kommenden Jahren dagegen weiter stark ansteigen.
Staatsstraßenbau
Bayern hatte 2010 noch 21 Staatsstraßen- und Autobahnprojekte begonnen; 2011 werden es voraussichtlich nur noch 11 sein. Der Bayerische Landtag hat im April 2011 den ursprünglichen Haushaltsansatz für den Bau von Staatsstraßen für das laufende Jahr um 41,5 Millionen EUR und zusätzlich um 25 Millionen EUR zur Beseitigung von Frostschäden auf insgesamt 215 Millionen EUR erhöht, um die notwendigsten Reparaturen durchführen zu können. Zugleich zeichnen sich jedoch mit dem verabschiedeten Doppelhaushalt 2011/ 2012 für das nächste Jahr starke Streichungen ab.
Kommunalstraßenbau
Im Kommunalstraßen- und Tiefbau, der mit großem Abstand der wichtigste Auftraggeber der mittelständischen Straßenbaubetriebe ist, gab es 2010 die stärksten Umsatz- und Auftragseinbrüche. Viele Kommunen setzen trotz sich verbessernder Steuereinnahmen auch in diesem Jahr beim Straßenbau den Rotstift an.
Was wollen wir erreichen?
Ein anhaltender dramatischer Investitionsrückgang würde die Straßenbauunternehmen, aber auch die Zulieferindustrie, dazu zwingen, Personal abzubauen. Es hilft den vom Verlust ihrer Arbeitsplätze bedrohten Unternehmen mit ihren Straßenbau-Fachkräften nicht, wenn in anderen Bausparten wie der energetischen Gebäudesanierung die Nachfrage boomt. Jedes Verkehrsbauunternehmen ist hoch spezialisiert, sein Geschäftsmodell kann nicht beliebig zum Fensterbau- und Wärmedämmunternehmen gewandelt werden. Gleiches gilt für die Straßenbaufachkräfte. Wir fordern deshalb: