Löhne und Gehälter im Tarifgebiet West
Die Löhne und Gehälter im Tarifgebiet West werden erhöht
- zum 1. November 2021: um 2,0 %
- zum 1. April 2022: um 2,2 % und
- zum 1. April 2023: um weitere 2,0 %
Außerdem erhalten Arbeitnehmer mit Auszahlung des Januarentgelts im Februar 2022 eine Coronaprämie im Sinne von § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von 500 Euro. Soweit die gesetzliche Höchstgrenze des § 3 Nr. 11a EStG (1.500,- Euro) im konkreten Arbeitsverhältnis bereits erschöpft ist, ist der Betrag als Einmalzahlung zu gewähren.
Weiter erhalten Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro, die im Juni 2022 mit dem Entgelt für Mai 2022 ausgezahlt wird, sowie eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro, die im Juni 2023 mit dem Entgelt für Mai 2023 ausgezahlt wird.
Ausbildungsvergütungen im Tarifgebiet West
Die Ausbildungsvergütung im Tarifgebiet West wird im ersten Ausbildungsjahr erhöht
- zum 1. November 2021 um 15 Euro
- zum 1. April 2022 um 15 Euro und
- zum 1. April 2023 um weitere 15 Euro
Die Auszubildenden der Ausbildungsjahre 2, 3 und 4 im Tarifgebiet West erhalten eine Coronaprämie nach § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von jeweils 110 Euro, auszuzahlen im Dezember 2021 mit der Ausbildungsvergütung für November 2021 und im Februar 2022 mit der Ausbildungsvergütung für Januar 2022.
Sie erhalten eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 110 Euro, zahlbar im April 2023 mit der Ausbildungsvergütung für März 2023.
Laufzeit
Die neuen Tarifverträge treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie können mit einer Frist von zwei Monaten frühestens zum 31. März 2024 schriftlich gekündigt werden.
Änderungen im BRTV
Im Zuge der diesjährigen Tarifverhandlungen Lohn und Gehalt wurden auch Änderungen im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) beschlossen. Die Änderungen betreffen insbesondere den Verpflegungszuschuss, die Wegezeitentschädigung und die Mindesturlaubsvergütung. Der BRTV soll wie üblich für Allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Änderungen sind daher von jedem Unternehmen im Bauhauptgewerbe umzusetzen.
Verpflegungszuschuss
Für Baustellen mit täglicher Heimfahrt wird der Verpflegungszuschuss neu geregelt:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebes arbeiten und die ausschließlich aus beruflichen Gründen mindestens acht Stunden von der eigenen Wohnung abwesend sind, erhalten einen Verpflegungszuschuss nach folgender Maßgabe:
Der Verpflegungszuschuss beträgt ab 1. Januar 2023 bei einer Entfernung
- bis 50 km: 6,- Euro
- von mehr als 50 km bis zu 75 km: 7,- Euro
- von mehr als 75 km: 8,- Euro
täglich.
Der Verpflegungszuschuss beträgt ab 1. Januar 2024 bei einer Entfernung
- bis 50 km: 7,- Euro
- von mehr als 50 km bis zu 75 km: 8,- Euro
- von mehr als 75 km: 9,- Euro
täglich.
Dieser Verpflegungszuschuss ersetzt den bisherigen Betrag des § 7 Nr. 3.2 BRTV / RTV. Für diese Regelungen im BRTV / RTV wird ein Sonderkündigungsrecht zum 31. Dezember 2025 geregelt.
Mit diesem Verpflegungszuschuss sind Wegezeiten, die nicht als Arbeitszeit gelten und daher nicht tariflich vergütet werden abgegolten.
Wegezeitentschädigung
Bei Baustellen ohne tägliche Heimfahrt wird die Wegezeitentschädigung neu geregelt und beträgt ab 1. Januar 2023:
- mehr als 75 km bis 200 km: 9,- Euro
- mehr als 200 km bis 300 km: 18,- Euro
- mehr als 300 km bis 400 km: 27,- Euro
- mehr als 400 km: 39,- Euro
Bei Arbeitsstellen mit nichttäglicher Heimfahrt haben Arbeitnehmer ab 500 km Entfernung Betrieb/Arbeitsstellen nach jeweils 4 Wochen einen Freistellungsanspruch von 1 Tag.
Insoweit wird im BRTV / RTV ein Sonderkündigungsrecht zum 31. Dezember 2025 geregelt.
Pauschaler Zuschlag von „0,5 % WE“
Die bisherige pauschale Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,5 % des Tariflohnes entfällt ab 1. Januar 2023.
Ermittlung Wegstrecke
Entfernungen sind allgemein nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und dem Betrieb/der Sammelunterkunft zu bestimmen. Bei Verwendung eines Routenplaners, zum Beispiel via Michelin, ist die Ermittlung der Entfernung nach der „kürzesten Strecke (Entfernung)“ zugrunde zu legen.
Angestellte – Poliere – „Bullifahrer“
Die Regelungen zum Verpflegungszuschuss und zur Wegezeitentschädigung gelten entsprechend für Angestellte und Poliere, deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung steht und deren Arbeitszeit auf der Baustelle beginnt und endet. Für „Bullifahrer“ gelten die bisherigen Regelungen des BRTV weiter.
Anrechenbarkeit
Der tarifliche Verpflegungszuschuss bzw. die Wegezeitentschädigung können auf bereits bestehende betriebliche Leistungen, die eine Entschädigung von Wegezeit zum Inhalt haben oder eine Zielsetzung mit vergleichbarem Charakter aufweisen, angerechnet werden.
Mindesturlaubsvergütung
Im Bereich Mindesturlaubsvergütung war eine Änderung zur Umsetzung einer Entscheidung des EuGH notwendig. Die Anpassung sieht eine Absenkung der bei der Errechnung der Mindesturlaubsvergütung zu berücksichtigenden fiktiven Vergütung für alle Tatbestände (Krankheit, Kurzarbeit, Saison-KuG) von 14,25 % auf nun einheitlich 12,5 % vor. Gleichzeitig entfällt das Erfordernis der Beitragsdeckung bei der Abgeltung und Entschädigung von Urlaubsansprüchen. Insgesamt erfolgt diese Änderung kostenneutral, so dass hieraus keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe zum Urlaubskassenverfahren zu erwarten sind.
Unten angehängt finden Sie einen Zeitstrahl zu den Tarifabschlüssen sowie eine FAQ-Liste des ZDB, die regelmäßig aktualisiert wird.