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Nachhaltigkeits berichterstattung – EU-Kommission veröffentlicht Vorschläge zur Entlastung von Unternehmen

Die von der Europäischen Kommission am 26. Februar veröffentlichten Vorschläge zielen darauf ab, die Berichtspflichten aus der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Taxonomie-Verordnung sowie die Sorgfaltspflichten aus der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zu vereinfachen.

Vorgeschlagen wird zum einen, die Regelungen zeitlich zu verschieben:

Die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie soll ab dem 01. Januar 2028 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD (non-financial reporting directive) unterliegen und ab dem 01. Januar 2029 für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten. Durch das Inkrafttreten der Lieferkettenrichtlinie soll angepasst werden und bei Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern und 900 Mio. Euro Jahresumsatz für das Geschäftsjahr ab dem 01. Januar 2029 beginnen. Für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. Euro Jahresumsatz sieht der Vorschlag eine Anwendung für das Geschäftsjahr ab dem 01. Januar 2030 vor.

Zum anderen gibt es inhaltliche Änderungsvorschläge:

Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtline:

• Anwendungsbereich: Das Beschäftigtenkriterium soll auf 1.000 angehoben werden. Gleich-zeitig müsste eines der unveränderten finanziellen Größenkriterien (Bilanzsumme > 25.000.000 Euro, Nettoumsatzsumme > 50.000.000 Euro) überschritten werden, um in den Anwendungsbereich der CSRD (und damit der Taxonomie) zu fallen.

• Unternehmen müssten keine Nachhaltigkeitsdaten von allen Firmen in ihrer Wertschöpfungskette einholen, sondern nur von denjenigen, die ebenfalls CSRD-berichtspflichtig sind.

• Die aktuellen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen aktualisiert und vereinfacht werden.

• Ein freiwilliger Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) soll separat verabschiedet werden. Dadurch würde es den CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen untersagt, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, die nicht der CSRD-Berichtspflicht unter-liegen, Informationen zu verlangen, die über die im freiwilligen VSME-Standard festgelegten Daten hinausgehen.

Lieferkettenrichtlinie:

• Beschränkung auf den direkten Vertragspartner und Schutz von kleineren Unternehmen: die betroffenen Unternehmen sollen nur noch ihre eigenen Aktivitäten, die ihrer Tochtergesellschaften sowie die ihrer direkten Vertragspartner überwachen. Zusätzlich soll von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern, die Teil von Wertschöpfungsketten sind, nur noch eingeschränkt Informationen eingeholt werden können.

• Nach dem Vorschlag bestünde keine Pflicht mehr, die Vertragsbeziehungen aufzulösen, wenn tatsächliche und nicht vorzubeugende bzw. zu beendende Risiken vorliegen. Es soll dann jedoch keine Erneuerungen oder Erweiterungen der betroffenen Vertragsbeziehungen geben.

• Die Gruppe von Stakeholdern, die bei der Sorgfaltspflichtenerfüllung einbezogen werden soll, wird verkleinert.

• Die regelmäßige Aktualisierung der unternehmenseigenen Überwachungskriterien soll nun nur noch alle fünf Jahre (bisher jährlich) stattfinden.

• Die bisherige Mindestschwelle für die Maximalsanktion in Höhe von fünf Prozent des Jahresumsatzes soll gestrichen werden.

Dass die EU-Kommission nun konkrete Vorschläge vorlegt, um die europäische Gesetzgebung zu verein-fachen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, ist positiv. Die Vorschläge der Kommission sind ambitioniert und greifen viele Forderungen des Handwerks auf, wenngleich sie noch nicht weit genug gehen. Die Vorschläge müssen jetzt im ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahren in Parlament und Rat beraten werden. Die zeitliche Verschiebung könnte in einigen Monaten beschlossen werden. Die Einigung über die inhaltlichen Änderungen wird mehr Zeit in Anspruch nehmen, zumal es in den einzelnen Fraktionen sehr unterschiedliche Positionen zu der Initiative der Kommission gibt. Aktuell lässt sich noch nicht abschätzen, wann und mit welchem Ergebnis das Paket letztendlich verabschiedet wird.