1. Reduzierung des Haftungsrisikos
Die Haftung des Auftraggebers für den gesetzlichen und tariflichen Mindestlohn kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Durch die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise sowie die Vereinbarung von Sicherheiten und Zurückbehaltungsrechten kann das Haftungsrisiko des Auftraggebers hier zumindest reduziert werden.
Bezüglich der übrigen Beiträge (Gesamtsozialversicherung, Unfallversicherung und Urlaubskassenbeitrag) besteht dagegen für den Auftraggeber durch Beauftragung eines präqualifizierten Nachunternehmers oder ein taugliches Dokumentenmanagement die Möglichkeit, seine Haftung zu reduzieren bzw. ganz auszuschließen. Der Mustervertrag einschließlich Anlagen gibt dem Auftraggeber ein Instrument an die Hand, mit dem er sich die benötigten Unbedenklichkeits- bzw. Enthaftungsbescheinigungen verschaffen kann. Zudem wird die Teilnahme am Frühwarnsystem der SOKA-Bau ermöglicht.
2. Aktualität
Der Nachunternehmervertrag Bau wird regelmäßig überarbeitet und liegt nun in der Fassung Juli 2021 vor. Aufgrund von Rechtsänderungen und zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung waren einige Formulierungen im neuen Vertragsmuster anzupassen. Änderungen finden sich beispielsweise im Abschnitt 7. Vertragsstrafe, Abschnitt 12. Sicherheitsleistung sowie beim Zurückbehaltungsrecht in Abschnitt 16 und in einigen Anlagen. So muss der Nachunternehmer für die gesamte Dauer der Bauzeit jeden Monat separat eine neue Arbeitnehmerbestätigung über die Entlohnung vorlegen. Wir empfehlen, frühere Fassungen des Nachunternehmervertrags einschließlich Anlagen nicht mehr zu verwenden.
3. Praxistauglichkeit
Der Umfang des Mustervertrags ist aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen (leider) erheblich. Erleichtert wird die Handhabung jedoch durch ausführliche Erläuterungen und eine neue zweiseitige Checkliste. Damit der Auftraggeber die Beibringung der notwendigen Unterlagen besser überblicken kann, wurde eine Checkliste erarbeitet, aus der ersichtlich ist, welche Dokumente, wann, im Original oder zumindest in Kopie vorliegen müssen.