Das Risiko ist hoch
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) wurde über die Jahre immer weiter verschärft. Die letzte Änderung im Juli 2019 enthält eine deutliche Erweiterung der gesetzlichen Ermittlungsmöglichkeiten der Bekämpfungsbehörden. Zudem wurde die Definition der Schwarzarbeit um den Tatbestand „Vortäuschen von Dienst- oder Werkleistungen“ ergänzt. Darüber hinaus ahndet das SchwarzArbG nun unter anderem auch die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ausbeuterischen Bedingungen. Um eine effektive Umsetzung des Gesetzes zu ermöglichen, wird das Personal der zuständigen Behörden erheblich aufgestockt, so dass mit Kontrollen auf den Baustellen jederzeit zu rechnen ist.
Was ist Schwarzarbeit?
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stellt klar: Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat oder
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zulassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
Nähere Informationen entnehmen Sie dem beiliegenden Merkblatt.