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Bayerisches Baugewerbe lehnt Sonnenscheinverordnung ab!

Die vom Bundesarbeitsministerium geplante neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch optische Strahlungen (OStRVO) wird vom Bayerischen Baugewerbe in der jetzigen Fassung als unsinnig abgelehnt.

„Eine solche Sonnenschein-Schutzverordnung ist für mittelständische Baubetriebe nicht umsetzbar. Eine Verpflichtung des Bauunternehmers, seine Arbeitnehmer über die Wetteraussichten zu informieren und in den Gebrauch von diversen Sonnenschutzmitteln zu unterweisen, wurde schon vom europäischen Gesetzgeber, der sonst nicht gerade für unbürokratische Lösungen bekannt ist, als Überreglementierung abgelehnt. Wir haben deshalb kein Verständnis dafür, dass ein deutsches Ministerium die bestehende Europäische Richtlinie nun in einem entscheidenden Punkt überflüssigerweise verschärfen will.“ Mit diesen deutlichen Worten nahm heute Franz X. Peteranderl, Präsident der Bayerischen Baugewerbeverbände, zum Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Stellung, die Europäische Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlungen mit einer Verordnung umzusetzen, die auch den Schutz vor Gefährdungen durch Sonnenstrahlen mit einbezieht. Peteranderl wies darauf hin, dass bereits im Jahr 2005 das Europäische Parlament und die Europäische Kommission davon überzeugt werden konnten, die natürliche Strahlung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/25/EG heraus zu nehmen.

Der jetzt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Verordnungsentwurf zur Umsetzung dieser Richtlinie geht über den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie hinaus und umfasst neben der künstlichen optischen Strahlung auch wieder die natürliche optische Strahlung, das heißt das Sonnenlicht. Wird diese Verordnung so in Kraft gesetzt, muss der Arbeitgeber Beschäftigte, für die er bei seiner Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz aufgrund intensiver Sonnenstrahlung festgestellt hat – dies betrifft praktisch alle Bauarbeiter – über die damit verbundenen Gesundheitsgefährdungen und geeignete präventive Maßnahmen unterweisen.

Der Verordnungsentwurf stellt außerdem einen Zusammenhang zwischen Krankheiten, die durch übermäßige Sonneneinstrahlung hervorgerufen werden, und dem Arbeitsverhältnis her. „Obwohl vor allem ein verändertes Freizeitverhalten und intensivere Sonneneinstrahlung gemeinhin als Ursache für Hautkrebs gelten – auf diesen Zusammenhang weist sogar die vorgelegte Verordnung hin – will der Verordnungsgeber dieses Risiko nun in einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stellen und dem Arbeitgeber entsprechende Pflichten auflegen. Dies ist unbillig und führt zu einer zusätzlichen Belastung der gerade im Baubereich ohnehin hoch belasteten ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung, weil dann die Aufnahme verschiedener Hautkrebsarten, die durch intensive Sonneneinstrahlung verursacht werden, in die Berufskrankheitenliste droht“, kommentierte Peteranderl den Verordnungsentwurf.

Außerdem seien die geplanten neuen Regelungen auch unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes überflüssig. Denn bereits die im Jahr 2005 in Kraft getretene BGV A 1 trifft gegen Einflüsse des Wettergeschehens ausreichende Schutzregelungen zu Arbeiten im Freien. Auch die Arbeitsstättenverordnung enthält Regelungen für im Freien liegende Arbeitsstätten. Damit ist in Deutschland in ausreichender Weise die Vornahme von Schutzmaßnahmen vor Sonneneinstrahlungen am Arbeitsplatz geregelt. Eine weitergehende Regelung ist eine unsinnige bürokratische Überreglementierung.