Schlichtung
Die Bauinnung München-Ebersberg ist seit dem 01.08.2000 durch das OLG München anerkannte Gütestelle und führt als solche Schlichtungsverfahren bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedsfirmen der Bauinnung München-Ebersberg und Dritten durch.
Voraussetzung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist, dass eine der beteiligten Parteien Mitglied der Bauinnung München-Ebersberg ist. Weitere Bedingung ist, dass beide Parteien das Schlichtungsverfahren wünschen und es muss sich um eine Bausache handeln. Die Höhe der Forderung ist dagegen unerheblich.
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Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens hat die Bauinnung München-Ebersberg eine Schlichtungsordnung erlassen. Das Verfahren wird zügig und ohne große Formalitäten durchgeführt. Nach Anhörung beider Parteien macht der Schlichter in der Regel sofort einen Schlichtungsvorschlag.
Dieser Schlichtungsvorschlag ist unverbindlich. Lediglich dann, wenn der Schlichter beide Parteien davon überzeugt, dass sein Schlichtungsvorschlag einen angemessenen Kompromiss darstellt, kommt bei Einigkeit und Wunsch der beiden Parteien ein entsprechender Vergleich zustande, der dann aber für beide Parteien absolut verbindlich ist. Der Vergleich kann deshalb, nach entsprechender Ausfertigung durch das Amtsgericht München, sofort vollstreckt werden. Ein weiteres Gerichtsverfahren ist zur Erlangung eines sogenannten Titels nicht mehr notwendig.
Einigen sich die Parteien nicht auf den Schlichtungsvorschlag des Schlichters, so gilt die Schlichtung als gescheitert. Dann steht es beiden Parteien weiterhin frei, ihre Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen.
Das Schlichtungsverfahren vor der Gütestelle der Bauinnung München-Ebersberg ist sehr kostengünstig (bei einer Forderung von € 5.000,00 fallen z. B. lediglich Kosten in Höhe von € 160,00 an). Verglichen mit den Kosten bei Durchführung eines Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten wird dies besonders deutlich. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist, anders als meist bei den Gerichten, nicht notwendig. Selbstverständlich steht es jedoch jeder Partei frei, einen Rechtsanwalt zur Schlichtung hinzuzuziehen. Vorteil des Schlichtungsverfahrens ist, dass der Schlichter sehr kurzfristig einen Schlichtungstermin anberaumen kann und eine gütliche Einigung somit in wenigen Tagen zu erzielen ist. Bei Durchführung eines Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten ist dagegen mit einer Verfahrensdauer von meist mehreren Jahren zu rechnen.
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